§ 76 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 76 ThürLHO – Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.