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§ 70 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 ThürLHO – Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnungen der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder der von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf digitalem Wege erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.