Gesetze

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§ 4 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürLHO – Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.