§ 4 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 ThürLHO – Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.