§ 30 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 30 ThürLHO – Vorlage
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 1. September.
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.