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§ 27 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürLHO – Voranschläge

(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu dem von ihm zu bestimmten Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.