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§ 20 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürLHO – Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. 1.

    gegenseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

    2. b)

      die Ansätze der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe), soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt,

  2. 2.

    einseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

    2. b)

      die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung fördert.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.