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§ 16 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürLHO – Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge, soweit voraussehbar, im Haushaltsplan anzugeben. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist unmittelbar nach Bekanntwerden über Jahresbeträge zu unterrichten, die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht voraussehbar waren.