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§ 9 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ThürLbVO – Einstellung, Nachteilsausgleich (1)

(1) Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

(3) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit sowie vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).