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§ 58 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 ThürLbVO – Allgemeine Ausnahmen (1)

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    Erprobungszeit (§ 10),
  4. 4.
    Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 11 Abs. 2 Satz 1),
  5. 5.
    Beförderung während der Probezeit (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  6. 6.
    Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
    Mindestalter für andere Bewerber (§ 48 Abs. 3 Nr. 1),
  10. 10.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 1) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Einstellung ein Beförderungsamt nach Absatz 1 Nr. 4 verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).