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§ 50 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dienstliche Beurteilung

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 ThürLbVO – Dienstliche Beurteilung (1)

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Bedarfsbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die dienstliche Beurteilung hat die Eignung, Befähigung und die fachliche Leistung des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, vom Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abgeordnete Beamte werden im Benehmen mit dem Leiter der Behörde beurteilt, an die der Beamte abgeordnet ist. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelung treffen. Im Bereich der kommunalen Dienstherrn kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf andere kommunale Wahlbeamte oder auf andere Beamte übertragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).