Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Andere Bewerber

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 ThürLbVO – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes drei Jahre und sechs Monate und
  3. 3.
    des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.

(3) § 39 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).