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§ 31 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Vierter Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 ThürLbVO – Prüfung, gleichwertige Befähigung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 30 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

(4) Nach Maßgabe der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 6 Satz 2 getroffenen Regelungen wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(5) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).