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§ 21 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Zweiter Unterabschnitt – Einfacher Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 ThürLbVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten, die bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 20) berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung, ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. In Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für bestimmte Laufbahnen vorgeschrieben werden, dass der Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung abschließt. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden, die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses nach den Sätzen 1 bis 4.

(4) Absatz 3 Satz 4 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).