§ 20 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Zweiter Unterabschnitt – Einfacher Dienst
§ 20 ThürLbVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
In den Vorbereitungsdienst des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 2.mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).