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§ 13 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ThürLbVO – Sonstige zu berücksichtigende Zeiten (1)

Als Dienstzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten auch:

  1. 1.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,
  2. 2.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. 3.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,
  4. 4.
    im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  5. 5.
    Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 ThürBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 ThürBG.

Treffen Zeiten von Beurlaubungen nach den Nummern 3 und 4 zusammen, so werden sie nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 wird für jede betreute oder gepflegte Person jeweils der Zeitraum bis zu einem Jahr zu Grunde gelegt, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 und 4 angerechnet worden sind. Bei mehreren betreuten oder gepflegten Personen können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).