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§ 10 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ThürLbVO – Übertragung von höherbewerteten Dienstposten (1)

Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes nachzuweisen. Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten; § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstposten gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 8 Abs. 5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).