Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Erster Abschnitt – Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürLaufbG – Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnzweige

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe. Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung und dem im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen werden folgende Fachrichtungen eingerichtet:

  1. 1.

    der nichttechnische Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    der technische Dienst,

  3. 3.

    der wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst,

  4. 4.

    der naturwissenschaftliche Dienst,

  5. 5.

    der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst,

  6. 6.

    der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

  7. 7.

    der Polizeivollzugsdienst,

  8. 8.

    der Steuerverwaltungsdienst,

  9. 9.

    der Justizdienst,

  10. 10.

    der feuerwehrtechnische Dienst,

  11. 11.

    der Dienst in der Bildung und

  12. 12.

    der informationstechnische Dienst.

(3) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.