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§ 55 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürLaufbG – Anpassung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Bestimmungen in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die vor dem 1. Januar 2015 erlassen worden sind und inhaltlich von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Thüringer Beamtengesetzes in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung abweichen, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2016.

(2) Ausbildungen, Probezeiten und Aufstiegsverfahren, die nach den nach Absatz 1 längstens bis zum 31. Dezember 2016 fortgeltenden Bestimmungen in Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnungen begonnen wurden, sind nach diesen Bestimmungen zu beenden. Satz 1 gilt nicht, soweit in nach dem 1. Januar 2015 erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen spezielle Übergangsbestimmungen getroffen wurden.