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§ 52 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen, Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürLaufbG – Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der laufbahnrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Für das Verfahren gelten die §§ 95 und 96 ThürBG entsprechend.

(2) Verfügungen oder Entscheidungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.