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§ 5 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürLaufbG – Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach diesem Gesetz Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg sind, rechnen ab der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Nach einem Aufstieg rechnen die Zeiten nach Satz 1 ab der Verleihung des Eingangsamts der neuen Laufbahn.

(2) Als Dienstzeiten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch:

  1. 1.

    Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,

  2. 2.

    Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,

  3. 3.

    Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,

  4. 4.

    im Übrigen die Zeiten eines Urlaubs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 ThürBG bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, soweit der Urlaub öffentlichen oder dienstlichen Interessen dient,

  5. 5.

    Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBG.

Treffen Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusammen, so werden sie nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 wird für jede betreute oder gepflegte Person jeweils der Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, bei mehreren betreuten oder gepflegten Personen können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Werden mehrere Personen gleichzeitig betreut oder gepflegt, wird derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt.