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§ 33 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Zweiter Abschnitt – Probezeit

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürLaufbG – Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit (§ 10 BeamtStG)

(1) Die Bewährung wird am Ende der Probezeit unter besonderer Berücksichtigung der während der Probezeit wiederholt vorgenommenen Beurteilungen festgestellt.

(2) Die Beamten haben sich bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Bestehen bei prognostischer Wertung Zweifel an der Bewährung, so ist deren Feststellung ausgeschlossen.

(3) Die abschließende Feststellung der Nichtbewährung kann bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn die während der Probezeit erstellten Beurteilungen oder sonstigen Eignungsfeststellungen dies rechtfertigen.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Satz 1 gilt nur dann, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Bewährung bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit festgestellt werden kann.

(5) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen von der obersten Dienstbehörde bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festgestellt worden ist. § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.