Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürLaufbG – Ausschreibung

(1) Bei Einstellungen sind die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind auszuschreiben.

(2) Die Pflicht zur Ausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Stellen der politischen Beamten im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürBG,

  2. 2.

    für die Stellen der Büroleiter und der persönlichen Referenten der Leiter der obersten Landesbehörden,

  3. 3.

    für die Stellen der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den obersten Landesbehörden,

  4. 4.

    für die Stellen, die

    1. a)

      mit Bewerbern im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Thüringen besetzt werden sollen,

    2. b)

      mit Beamten besetzt werden, denen nach einem erfolgreich absolvierten Aufstiegsverfahren in Thüringen erstmalig ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn auf Dauer übertragen wird,

    3. c)

      mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen nach Ablauf einer vorangegangenen Probezeit oder nach Erlangen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 im Arbeitsverhältnis verbeamtet werden sollen,

    4. d)

      nach einer vorangegangenen Abordnung durch Versetzung, nach einem Übertritt oder nach einer Übernahme besetzt werden,

soweit der jeweiligen Maßnahme bereits eine Ausschreibung und leistungsgerechte Auswahl vorangegangen ist,

  1. 5.

    für die Stellen, die für weitere Verwendungen im Rahmen der Probezeit nach § 30 Abs. 3 besetzt werden, und

  2. 6.

    für die Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.

(3) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden

  1. 1.

    allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

  2. 2.

    in besonders begründeten Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Die obersten Dienstbehörden sollen die Art und den Umfang einer Ausschreibung unter Berücksichtigung des § 6 Thüringer Gleichstellungsgesetz regeln. Auf gesetzliche Bestimmungen, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen. Die Ausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.