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§ 27 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Erster Abschnitt – Ordnung der Laufbahnen, Einstellung, Wechsel

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürLaufbG – Ordnung der Laufbahnen

(1) Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erfüllen Beamte die Voraussetzungen für eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt (§ 28), so kann ihnen dieses Amt übertragen werden, ohne dass noch nicht durchlaufene Ämter der Laufbahn zu durchlaufen sind.

(3) Im Falle eines Aufstiegs (§§ 38 bis 43) müssen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

(4) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel (§ 45) sind die Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.