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§ 26 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Dritter Abschnitt – Anerkennung von Befähigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürLaufbG – Andere Bewerber

(1) In ein Beamtenverhältnis kann auch eingestellt werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen des § 10 zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerber).

(2) Andere Bewerber sollen nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichem Interesse ist.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch eine fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(4) Die Bewerber erbringen vor dem Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss in einer nach den Befähigungsanforderungen der betreffenden Laufbahn gestalteten Vorstellung den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.