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§ 2 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürLaufbG – Leistungsgrundsatz

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des § 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu treffen.

(2) Die Eignung umfasst insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.