Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienste

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürLaufbG – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

(1) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Beamten durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden, wenn er wegen

  1. 1.

    eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,

  2. 2.

    einer Elternzeit,

  3. 3.

    einer Erkrankung,

  4. 4.

    der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes oder

  5. 5.

    anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen von Ausbildungs-, Lehr- und Studienplänen zugelassen werden.

(2) Wird während des Vorbereitungsdienstes eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, kann er angemessen verlängert werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 insgesamt höchstens zweimal und nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

(4) Auf Antrag der Beamten kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde

  1. 1.

    bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, oder

  2. 2.

    in den Ausnahmefällen, in denen eine zweite Wiederholung zugelassen wird,

verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden und die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenn die abschließende Prüfung erst nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit abgelegt wird oder soweit durch die Wiederholung oder Nachholung von Leistungsnachweisen die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird.

(6) Beamte, deren Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht den für ihre Laufbahn zu stellenden Anforderungen entsprechen, können mit ihrer Zustimmung in den Vorbereitungsdienst der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie sich für diese Laufbahn eignen. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den für die nächstniedrigere Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden.