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§ 11 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Erster Abschnitt – Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürLaufbG – Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Bewerber erlangen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9

  1. 1.

    durch den erfolgreichen Abschluss eines innerhalb der jeweiligen Laufbahn eingerichteten fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (§§ 16 bis 21) oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 38 bis 43) oder

  2. 2.

    durch Anerkennung

    1. a)

      der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23),

    2. b)

      einer Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung (§ 21 Abs. 5),

    3. c)

      des erfolgreichen Laufbahnwechsels (§ 45),

    4. d)

      der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 24),

    5. e)

      der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 25) oder

    6. f)

      der Lebens- und Berufserfahrung (§ 26).

§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Laufbahnbefähigung eröffnet den Beamten den Zugang zu allen Ämtern der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. 1.

    durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder

  2. 2.

    aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben

erforderlich ist.