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§ 8 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ThürKWO – Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

  2. 2.

    dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können (§ 10 Abs. 1),

  3. 3.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können (§§ 14 und 15),

  5. 5.

    in welcher Weise durch Briefwahl gewählt wird (§ 36).