§ 8 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 8 ThürKWO – Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- 2.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können (§ 10 Abs. 1),
- 3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
- 5.
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt wird (§ 36).