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§ 6 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ThürKWO – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Zuständigkeiten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) in der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.

(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Stichtag seine Wohnung innerhalb derselben Gemeinde, bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Stichtag seine Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG bei der Gemeindeverwaltung an, wird er für die Landkreiswahl in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. Wird der Wahlberechtigte auf seinen Antrag eingetragen, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis zu streichen hat. Wenn bei der Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes, die die Person in ihrem Wählerverzeichnis zu streichen hat. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis für eine Gemeindewahl eingetragen ist, nach dem Stichtag in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, hat die Gemeinde des Zuzugsortes die Gemeinde des Fortzugsortes unverzüglich zu informieren, dass der Wahlberechtige seinen Aufenthalt in der Gemeinde des Zuzugsortes genommen hat. Die Gemeinde des Fortzugsortes hat die Person für die Gemeindewahl in ihrem Wählerverzeichnis wegen des Wegfalls der Wahlberechtigung zu streichen. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(5) Wer am Stichtag nicht in einer Gemeinde gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobenen Einwendungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muss gegenüber der Gemeindeverwaltung den Nachweis für seine Wahlberechtigung durch Versicherung an Eides Statt erbringen. Die Gemeindeverwaltung kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob

  1. 1.

    sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 ThürKWG erfüllt und

  2. 2.

    kein Ausschluss vom Wahlrecht nach § 2 ThürKWG vorliegt.

(7) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen

  1. 1.

    der Absätze 1 und 2 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen, die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,

  2. 2.

    des Absatzes 3 die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes.