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§ 5 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ThürKWO – Führung und Form des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk (§ 4 Abs. 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei Führung im automatisierten Verfahren ist es spätestens am Tag seines Abschlusses (§ 11 Abs. 4) auszudrucken; der Ausdruck gilt als Wählerverzeichnis fort.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der alphabetischen Folge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält für jede Wahl einschließlich einer möglichen Stichwahl mindestens Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Ist bei mehreren gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Wahlberechtigte nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten über die Stimmabgabe der Vermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" anzubringen.

(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.