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§ 48 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 ThürKWO – Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Abs. 6 ThürKWG) auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG) hin.

(2) Im Fall einer Stichwahl gibt der Wahlleiter in der Bekanntmachung nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerber, ihre Stimmenzahl in der ersten Wahl, gegebenenfalls unter Angabe des Kennworts der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers, an. Er weist darauf hin, dass

  1. 1.

    die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl ihre Gültigkeit behält,

  2. 2.

    Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten,

  3. 3.

    Wahlscheine für die Stichwahl nach § 13 Abs. 1 und § 14 beantragt werden können und

  4. 4.

    die Wahlanfechtung erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen kann.