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§ 26 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 ThürKWO – Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

(1) Die Stimmzettelumschläge müssen undurchsichtig und innerhalb eines Wahlgebiets, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb der Gemeinde, von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Sie müssen groß genug sein, um die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Sie sind mit einem Dienstsiegel zu versehen und müssen durch Klebung verschließbar sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen ist auf dem für die Briefwahl vorgesehenen Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 15 ein Kästchen für jede Wahl vorzudrucken.

(2) Die Wahlbriefumschläge müssen größer als die Stimmzettelumschläge, undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlgebiets, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb der Gemeinde, von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Die Wahlbriefumschläge sollen rot sein.