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§ 25 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 ThürKWO – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlagen 9 bis 14 zu gestalten. Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder ist bei einer Verhältniswahl der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 9, bei Mehrheitswahl, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nachdem Muster der Anlage 10, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters, des Bürgermeisters und des Landrats ist, falls mehrere Wahlvorschläge zugelassen wurden, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 12, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 13, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 14 zu verwenden; bei einer Stichwahl ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 25 zu nehmen. Die Stimmzettel müssen für dieselbe Wahl von einheitlicher Papierfarbe und Größe sein und die Angabe enthalten, wie viele Stimmen der Wähler hat. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach § 18 Abs. 2 ThürKWG Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von andersfarbigem Papier sein. Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(2) Das Landesamt für Statistik kann im Einvernehmen mit dem Wahlleiter für einzelne Stimmbezirke auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für einzelne Wahlvorschläge erstellen. Zu diesem Zweck sind Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen zulässig. Die Stimmabgabe einzelner Wähler darf nicht erkennbar werden.

(3) Bei Landkreiswahlen stellt der Wahlleiter des Landkreises den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden die Stimmzettel für die Landkreiswahlen unverzüglich nach der endgültigen Beschlussfassung des Wahlausschusses des Landkreises über die Zulassung von Wahlvorschlägen in ausreichendem Umfang zur Verfügung.