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§ 24 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 ThürKWO – Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers nach Zulassung des Wahlvorschlags

Liegt ein Fall des § 24 Abs. 10 Satz 1 oder 5 ThürKWG vor, so sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies durch die Verschiebung des Wahltermins notwendig ist. Bereits zugelassene Wahlvorschläge bedürfen keiner erneuten Zulassung, falls sie unverändert bleiben. Bei der Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder ist ein Bewerber, der nach Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor dem Druck der Stimmzettel verstirbt oder die Wählbarkeit verliert, auf dem Stimmzettel nicht zu benennen.