Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 ThürKWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss nachdem Muster der Anlage 5 für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder enthalten:

  1. 1.

    den Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese als Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

  2. 2.

    Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

  3. 3.

    die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

  4. 4.

    die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

(2) Dem Wahlvorschlag nach Absatz 1 sind beizufügen:

  1. 1.

    die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

  2. 2.

    eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG,

  3. 3.

    die Versicherungen an Eides Statt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG,

  4. 4.

    für die Kreistagswahl zusätzlich Bescheinigungen der Gemeinde nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 über die Wählbarkeit der Bewerber und die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags; die Bescheinigungen sind kostenfrei auszustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wahlen der Bürgermeister mit den Maßgaben, dass der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten darf und ihm nach dem Muster der Anlage 6a eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort (§ 24 Abs. 4 Satz 6 ThürKWG), den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers enthalten und soll unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums die Unterstützungsunterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 erforderlich (§ 24 Abs. 4 Satz 5 ThürKWG). Für die Wahlen der Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der nach Satz 2 erforderlichen Unterschriften auf die gesetzliche Anzahl der Ortsteil- oder Ortschaftsratsmitglieder abzustellen ist (§ 26 Abs. 5 ThürKWG). Für die Wahlen der Landräte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der nach Satz 2 erforderlichen Unterschriften auf die gesetzliche Anzahl der Kreistagsmitglieder abzustellen ist (§ 28 Abs. 2 ThürKWG). Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für den Einzelbewerber nicht anwendbar. Für Bewerber um das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters, die nicht in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben, ist eine Bescheinigung der Gemeinde ihrer Hauptwohnung nach dem Muster der Anlage 22 beizufügen.

(4) Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat er mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.