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§ 17 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ThürKWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter teilt in der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) mit,

  1. 1.

    wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann,

  2. 2.

    dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören,

  3. 3.

    welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden,

  4. 4.

    in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind,

  5. 5.

    in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können,

  6. 6.

    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,

  7. 7.

    dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird und

  8. 8.

    dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie des Landrats die Wahl ohne Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.