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§ 14 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ThürKWO – Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 34 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss in dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, bis 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 13 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, bis 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindeverwaltung vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Wahlscheinanträge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen und unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren.