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Anlage 3 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 ThürKWO – Anlage 3
(§ 15 Abs. 3 ThürKWO) (1)

Wahlschein für die (1) 
[_]Ortsbürgermeisterwahl 
[_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl 
[_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl 
[_]Landratswahl 
[_]Kreistagsmitgliederwahlam ...
  
Herrn/FrauWahlscheinverzeichnis Nr.
_______________________________________________________________
___________________________________________Wählerverzeichnis Nr.
_______________________________________________________________
___________________________________________[_] Erteilung des Wahlscheines nach § 13 Abs. 2 ThürKWO
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort (nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt)
__________________________________________________________________
__________________________________________________________________
___________________________________________Geburtsdatum
  
kann mit diesem Wahlschein im Wege der Briefwahl wählen.
Ort, Datum 
___________________ 
UnterschriftDienstsiegel
___________________ 
 
 
Achtung Briefwählerinnen und Briefwähler!
Nachstehende "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" nicht abschneiden. Sie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst den Wahlschein in den Wahlbriefumschlag stecken.
 
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl(2)
Ich versichere gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt, dass
[_]ich den/die beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
      Vor- und Nachname der Vertrauensperson in Druckschrift
[_]ich, _______________________________________________, den/die beigefügten Stimmzettel als Vertrauensperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet habe oder ihr/ihm dabei behilflich war.
 
 
Ort, DatumPersönliche und handschriftliche Unterschrift der Wählerin oder des Wählers / der Vertrauensperson (2)
____________________________________________________________
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
Zutreffendes ankreuzen.
(2) Amtl. Anm.:
Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(2) Amtl. Anm.:
Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.