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Anlage 21a ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 21a ThürKWO – Anlage 21a (1)

Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen, falls mindestens zwei Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren:

5.
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis:

AWahlberechtigte insgesamt[_______]
BZahl der Wähler[_______]
CUngültige Stimmabgaben[_______]
DGültige Stimmabgaben[_______]

5.1
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Listen-
Nr.
Kennwort des Wahlvorschlags der Partei/Wählergruppe/des Einzelbewerbers/der EinzelbewerberinStimmen
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
 Zusammen 

5.2
Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmern entfallen auf folgenden Bewerber:

Vor- und Nachname
 

Er/Sie ist zum[_]  Ortsbürgermeister 
 [_]  Bürgermeister/Oberbürgermeister 
 [_]  Landratgewählt.

5.3
Kein Bewerber hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.

Folgende zwei Bewerber haben die höchsten Stimmenzahlen erhalten:

Vor- und Nachname
 
Vor- und Nachname
 

Sie nehmen an der Stichwahl teil.

5.4
Zwischen folgenden Bewerbern muss wegen Stimmengleichheit das Los entscheiden, wer in die Stichwahl kommt:

Vor- und Nachname
 
Vor- und Nachname
 
Vor- und Nachname
 

5.5
Das von einem Beisitzer hergestellte und vom Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogene Los erbrachte folgendes Ergebnis:

An der Stichwahl nehmen teil:

Vor- und Nachname
 
Vor- und Nachname
 

Der Wahlausschuss hat sich vor der Ziehung von der Ordnungsmäßigkeit der Lose überzeugt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).