Anlage 18 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Anhangteil
Anlage 18 ThürKWO – Anlage 18
(§ 45 Abs. 2 ThürKWO) (1)
Gemeinde/Stadt | Landkreis | |||||||
Gemeindewahlleiter/in | Landkreiswahlleiter/in | |||||||
Schnellmeldung(1) | ||||||||
über das Gesamtergebnis der | ||||||||
[_] | Ortsbürgermeisterwahl | |||||||
[_] | Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl | |||||||
[_] | Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl | |||||||
[_] | Landratswahl | |||||||
[_] | Kreistagsmitgliederwahl | |||||||
für die/den | ||||||||
Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis | ||||||||
am ... | ||||||||
Zahl der | ||||||||
A | Wahlberechtigte | ______ | ||||||
B | Zahl der Wähler | ______ | ||||||
C | Ungültigen Stimmabgaben | ______ | ||||||
D | Gültigen Stimmabgaben | ______ | ||||||
Bei Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen falls mindestens zwei Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren: | ||||||||
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf: | ||||||||
Hinweis: | ||||||||
Jetzt Anlage 21a verwenden. | ||||||||
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2, 5.3 oder 5.5 benötigt. | ||||||||
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen. | ||||||||
Bei Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen und Kreistagsmitgliederwahlen (bei Verhältnswahl): | ||||||||
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf: | ||||||||
Hinweis: | ||||||||
Jetzt Anlage 21b verwenden. | ||||||||
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2 und 5.3 benötigt. | ||||||||
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen. | ||||||||
Bei Mehrheitswahl (falls nur ein oder gar kein Wahlvorschlag zugelassen war): | ||||||||
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf: | ||||||||
Hinweis: | ||||||||
Jetzt Anlage 21c verwenden. | ||||||||
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2, 5.3 oder 5.5 bzw. 5.6 und 5.8 benötigt. | ||||||||
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen. | ||||||||
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind! | ||||||||
Durchgegeben | Uhrzeit | Aufgenommen | ||||||
Unterschrift der meldenden Person | Unterschrift der aufnehmenden Person | |||||||
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben! | ||||||||
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
dieser Vordruck ist vom Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Meldung des vorläufigen Gesamtergebnisses der betreffenden Wahl zu verwenden
dieser Vordruck ist vom Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Meldung des vorläufigen Gesamtergebnisses der betreffenden Wahl zu verwenden