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Anlage 18 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 18 ThürKWO – Anlage 18
(§ 45 Abs. 2 ThürKWO) (1)

Gemeinde/StadtLandkreis
  
Gemeindewahlleiter/inLandkreiswahlleiter/in
  
  
Schnellmeldung(1)
über das Gesamtergebnis der
 [_]Ortsbürgermeisterwahl
 [_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
 [_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
 [_]Landratswahl
 [_]Kreistagsmitgliederwahl
 für die/den
 Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis
  
 am ...   
   
Zahl der   
A   Wahlberechtigte  ______
B   Zahl der Wähler  ______
C   Ungültigen Stimmabgaben  ______
D   Gültigen Stimmabgaben  ______
Bei Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen falls mindestens zwei Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren:
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
 
Hinweis:
Jetzt Anlage 21a verwenden.
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2, 5.3 oder 5.5 benötigt.
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen.
 
Bei Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen und Kreistagsmitgliederwahlen (bei Verhältnswahl):
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
 
Hinweis:
Jetzt Anlage 21b verwenden.
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2 und 5.3 benötigt.
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen.
 
Bei Mehrheitswahl (falls nur ein oder gar kein Wahlvorschlag zugelassen war):
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
 
Hinweis:
Jetzt Anlage 21c verwenden.
Es werden die Angaben aus der Niederschrift des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu 5.1, 5.2, 5.3 oder 5.5 bzw. 5.6 und 5.8 benötigt.
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen.
 
 
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind!
DurchgegebenUhrzeitAufgenommen
Unterschrift der meldenden Person Unterschrift der aufnehmenden Person
   
   
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben!
  
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
dieser Vordruck ist vom Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Meldung des vorläufigen Gesamtergebnisses der betreffenden Wahl zu verwenden