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Anlage 16 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 16 ThürKWO – Anlage 16
(§ 26 Abs. 1 ThürKWO) (1)

Wahlumschlag
 
 
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den - die - Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Wahlschein.
 
Untenstehende Kästchen bitte nicht ankreuzen!
[_]Ortsbürgermeisterwahl
[_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
[_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
[_]Landratswahl
[_]Kreistagsmitgliederwahl(Dienstsiegel)
  
  
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).