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§ 54 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Wahlen der Kreistagsmitglieder und des Landrats (Landkreiswahlen)

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürKWO – Landkreiswahlen (1)

(1) Die Bestimmungen des ersten Teils gelten für die Landkreiswahlen entsprechend. Den Wahlvorschlägen sind zusätzlich Bescheinigungen der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 24 und 25 über die Wählbarkeit der Bewerber und die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3) bei der Einreichung der Wahlvorschläge beizufügen. Der Landkreiswahlleiter legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem im Benehmen mit den Gemeindewahlleitern innerhalb des Wahlkreises auch bei allen Gemeinden unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften (§ 20 Abs. 1) sind Bescheinigungen der Gemeinde über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 25 vorzulegen; dies gilt nicht, wenn die Unterstützungsunterschriften von den Wahlberechtigten bei ihrer Gemeinde geleistet werden. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 2 und 4 sind kostenfrei auszustellen. Die Schnellmeldung nach § 45 Abs. 2 sowie die festgestellten Wahlergebnisse (§ 48 Abs. 7) werden von der Gemeinde jeweils dem Landkreiswahlleiter übermittelt, der das Ergebnis der Wahlen für den Landkreis in einem vom Landesamt für Statistik zu bestimmenden Verfahren dem Landesamt für Statistik unverzüglich meldet.

(2) Sind Gemeindewahlen mit Landkreiswahlen verbunden, so sind für die Landkreiswahlen dieselben Stimmbezirke, Wahlvorstände und Wahlräume wie für die Gemeindewahlen maßgeblich. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde auch für die Landkreiswahlen aufzustellen (§ 7). Die Gemeinde und der Gemeindewahlleiter nehmen die weiteren Aufgaben nach den §§ 8 bis 16, 27, 30 und 45 auch hinsichtlich der Landkreiswahlen im Benehmen mit dem Landkreiswahlleiter wahr; für alle Wahlen ergeht nur eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung, und es wird nur ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem anzugeben ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht; für die Schnellmeldung und die Übermittlung der festgestellten Wahlergebnisse gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend. Der Landkreiswahlleiter stellt im Benehmen mit den Gemeindewahlleitern den Gemeinden innerhalb des Wahlkreises die Stimmzettel für die Landkreiswahlen unverzüglich nach der endgültigen Beschlussfassung des Landkreiswahlausschusses über die Zulassung von Wahlvorschlägen in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Landratswahl Vorrang vor der Wahl des Ortsbürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder und diese Vorrang vor der Wahl der Kreistagsmitglieder; mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl ist zu beginnen. Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die Kosten der verbundenen Wahlen, die bei den Gemeinden entstehen, werden den Gemeinden vom Landkreis zur Hälfte erstattet; die Kosten für die Stimmzettel für die jeweilige Gemeinde- und Landkreiswahl tragen jedoch die Gemeinde und der Landkreis getrennt.

(3) Finden Landkreiswahlen für sich statt, so bestimmt der Landkreiswahlleiter im Benehmen mit der Gemeinde die Einteilung der Stimmbezirke, die Bildung der Wahlvorstände sowie die Wahlräume. Die Gemeinde erfüllt in diesem Fall die Aufgaben nach den §§ 7 bis 16 und 30 im Benehmen mit dem Landkreiswahlleiter. Die der Gemeinde entstehenden Kosten sind vom Landkreis zu erstatten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).