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§ 41 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürKWO – Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl (1)

(1) Die Stimmzettel werden, bei verbundenen Mehrheitswahlen für jede Wahl gesondert, auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. 1.
    leer abgegebene Stimmzettel oder sonstige Stimmzettel, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten; die Stimmabgabe ist auch dann offensichtlich ungültig, wenn der Wähler mehr Stimmen vergeben hat, als zulässig sind;
  2. 2.
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
  3. 3.
    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

(2) Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel nach Absatz 1 Nr. 1, ermittelt ihre Zahl und sagt an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

(3) Danach beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach Absatz 1 Nr. 2. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel, im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWG auf dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel, mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Zahl der gültigen oder ungültigen Stimmabgaben ist jeweils in der Wahlniederschrift zu vermerken. Für Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben findet Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

(4) Anschließend werden die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben gezählt, diese Zahl in die Wahlniederschrift eingetragen, und die Stimmzettel wie folgt behandelt:

  1. 1.
    Zur Feststellung der Stimmen wird eine Zählliste geführt. Der Wahlvorsteher verliest aus jedem Stimmzettel die Namen der eingetragenen Personen oder, falls ein gültiger Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, die Namen der gekennzeichneten Bewerber, erforderlichenfalls mit weiteren Personalangaben. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Schriftführers und nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Hält ein Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig, so ist hierüber Beschluss zu fassen; § 40 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. 2.
    Anschließend stellt der Schriftführer in der Zählliste für jede Person oder jeden Bewerber unter der Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Schriftführer und vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Schriftführer trägt das Ergebnis der Zählliste in die Wahlniederschrift ein.

(5) Stimmzettel, über die der Wahlvorstand einen Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).