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§ 39 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürKWO – Zählung der Wähler (1)

(1) Bei Verhältniswahl (§ 33) werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt sortiert und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis gezählt. Beide Zahlen sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich, zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als Zahl der Wähler.

(2) Bei Mehrheitswahl (§ 34) werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen, geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und gezählt, bei verbundenen Mehrheitswahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Wahlumschläge und bei verbundenen Mehrheitswahlen Wahlumschläge, die nicht für alle Mehrheitswahlen Stimmzettel enthalten, werden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beizufügen. Im Fall des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWG werden die im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel mitgezählt, jedoch anschließend wieder in den Wahlumschlag gesteckt und nach § 41 Abs. 3 weiterbehandelt; in allen übrigen Fällen werden die Wahlumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt verwahrt. Anschließend werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis gezählt. Die Zahl der Stimmzettel und die Zahl der Stimmabgabevermerke sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Zu der Zahl der Stimmzettel ist die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Wahlumschlägen über fehlende Stimmzettel zu zählen und in der Wahlniederschrift anzugeben; bei verbundenen Mehrheitswahlen ist die Zahl der Vermerke über fehlende Stimmzettel um die Zahl der Wähler zu verringern, die nachweislich des Wählerverzeichnisses für die betreffende Wahl nicht wahlberechtigt waren und deshalb keinen Stimmzettel erhalten haben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als Zahl der Wähler.

(3) Ist eine Mehrheitswahl mit einer Verhältniswahl verbunden, so findet ausschließlich Absatz 1 Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).