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§ 30 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürKWO – Ausstattung des Wahlvorstands (1)

(1) Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,
  2. 2.
    den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 16 Abs. 2,
  3. 3.
    die Stimmzettel und bei einer Mehrheitswahl Wahlumschläge für die Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. 4.
    den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,
  5. 5.
    den Vordruck für die Schnellmeldung,
  6. 6.
    einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
  7. 7.
    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. 8.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen sowie
  9. 9.
    Schreibstifte.

Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).