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§ 26 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürKWO – Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge (1)

(1) Die Wahlumschläge müssen undurchsichtig und innerhalb eines Wahlkreises von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Sie müssen groß genug sein, um die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Sie sind mit einem Dienstsiegel zu versehen und müssen im Fall der Briefwahl durch Klebung verschließbar sein. Bei verbundenen Wahlen ist auf dem für die Briefwahl vorgesehenen Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 16 ein Kästchen für jede Wahl vorzudrucken.

(2) Die Wahlbriefumschläge müssen größer als die Wahlumschläge, undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlkreises von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Die Wahlbriefumschläge sollen rot sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).