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§ 21 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürKWO – Zurücknahme (1)

(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindewahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).