Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürKWO – Wahlscheinantrag (1)

(1) Der Wahlschein kann beim Gemeindewahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung des Wahlscheins glaubhaft zu machen.

(2) Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Wahlscheine können nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 13 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 12 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindewahlleiter vor der Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten, der entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat.

(4) Verspätet eingegangene schriftliche Wahlscheinanträge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen und unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).