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§ 10 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürKWO – Änderung des Wählerverzeichnisses (1)

(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der öffentlichen Auslegung nur auf Grund von Einwendungen nach § 9 Abs. 1 berichtigt werden. Wird auf Grund einer Einwendung entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen und ihm eine Wahlbenachrichtigung zu übersenden. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist die Eintragung zu streichen. Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen zu berichtigen; Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 11) können Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden; dies gilt nicht für die vom Wahlvorsteher oder Schriftführer am Wahltag vorzunehmenden Vermerke in den Spalten über die Stimmabgabe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).