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§ 7 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürKWG – Wahlschein, Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein von der Gemeindeverwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wer einen Wahlschein erhält, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen. Der Briefwähler hat der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.
    seinen Wahlschein und
  2. 2.
    seine Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeinde eingeht. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, dass er die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen; diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des schreib- oder leseunkundigen oder gebrechlichen Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.